Christiane Schwarzhuber

Heilpraktikerin, Osteopathie

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22. Juli 1997) besteht auch bei Onlinemedien die Pflicht zur Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§1 Anwendungsbereich der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.

c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

 

§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet. Dabei werden in der Regel Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

Ich weise gemäß Heilmittelwerbegesetz und aktueller Rechtsprechung alle Patienten darauf hin, dass die Osteopathie in der Naturheilkunde mit positiven Erfahrungen angewendet wird, obgleich sie in der Schulmedizin nicht unumstritten ist. Die Anwendungsgebiete beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen in der hier vorgestellten Therapierichtung (Osteopathie) selbst.

Nicht für jeden Bereich besteht eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen (evidenzbasierte Studien), die Wirkung und therapeutische Wirksamkeit belegen.

Trotz häufiger Linderung und Besserung durch meine Behandlungen gebe ich aus diesem Grunde zu keinem Zeitpunkt ein Heilversprechen ab.

 

§3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere, wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

 

§4 Honorierung des Heilpraktikers

a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches individuell vereinbart wird.

b) Die Honorare sind für jede Behandlung vom Patienten in bar oder per EC-Karte an den Heilpraktiker gegen Quittung zu bezahlen. Auf Wunsch erhält der Patient nach Abschluss einer Behandlung eine Rechnung nach §7.

c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ), ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.

d) Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.

e) In den Fällen von § 4 Abs. c und d der AGB ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter der Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.

f) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung der Arzneimittel ist. Daraus folgt, dass die Honorare grundsätzlich die Kosten für die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von –vom Patienten mitgebrachten Arzneimittel durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.

g) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGBs erfasstes Rechtsgeschäft (Direktgeschäft) dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen erworben werden.

h) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wissenschaftlichen Unternehmen gestattet. Unter der Voraussetzung der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden. 

 

§5 Honorarerstattung durch Dritte

Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird §4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Patient das volle in Rechnung gestellte Honorar zu begleichen haben, unabhängig vom Erstattungszeitpunkt und der Erstattungshöhe durch Dritte, also z.B. Ihrer Versicherung bzw. Beihilfestelle.

Für Befundungen, Atteste, Begründungen für Privatkassen zu Verordnungen oder Krankheitsprognosen usw. erlaube ich mir je nach Zeitanfall eine entsprechende Gebühr zu erheben.

Zahlungszielüberschreibungen berechtigen die Praxis zur Berechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe. Zahlungsverzug führt zur sofortigen Fälligkeit aller noch offenen Forderungen der Praxis gegenüber dem Kunden.

Hinweis:

Viele gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten.

Bitte nehmen Sie vor Beginn einer osteopathischen Behandlung zur Klärung der Kostenübernahme Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf.

Dieser Hinweis ist unverbindlich und entbindet den Patienten nicht von seiner Möglichkeit der eigenständigen Einholung von Informationen über eine mögliche Erstattung. Insbesondere gelten die Erstattungssätze von Dritten nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Abs. 1 AGB. Der Honorarumfang des Heilpraktikers wird nicht auf erstattungsfähige Leistungen reduziert oder hierdurch begrenzt.

 

§6 Vertraulichkeit der Behandlung

a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.

d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.

e) Handakten werden vom Heilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

 

§7 Rechnungsstellung

Neben den Quittungen nach §4 erhält der Patient nach Abschluss einer Behandlung auf Verlangen eine Rechnung. Die Rechnung enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Auf Wunsch der Patienten kann eine Rechnung mit Therapie bzw. Diagnosespezifikation ausgestellt werden.

 

§8 Absageregelungen

Gemäß § 615 BGB kann der Heilpraktiker für kurzfristig abgesagte oder versäumte Termine eine Ausfallgebühr verlangen. Ein Termin gilt als zu kurzfristig abgesagt bzw. versäumt, wenn er nicht 24 Stunden vor Behandlungsbeginn telefonisch abgesagt wird. Die Absage kann rechtzeitig auch auf dem Anrufbeantworter der Praxis hinterlassen werden.  

Kann ein Termin wegen Krankheit des Therapeuten oder sonstigen von der Praxis nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinden, wird der Patient unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt und ein Ersatztermin angeboten. 

 

§9 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

 

§10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.